Spielorte und Eintrittspreise

 

Hier findet Ihr Informationen zu den Heimspielorten des BSC Hastedt sowie zu den Anreisebedingungen und Eintrittspreise.



Eintrittspreise

Regulär: 5,00 Euro
Ermäßigt: 3,00 Euro

Ermäßigter Eintritt ist verfügbar für Rentner, Schüler, Studenten, Auszubildende, Vereinsmitglieder, Arbeitslose und Behinderte und wird nur bei Vorzeigen eines entsprechenden gültigen schriftlichen Nachweises gewährt. Kinder bis einschließlich zwölf Jahren sowie Frauen erhalten generell freien Eintritt. Diese Preise gelten nur bei Heimspielen der ersten Herrenmannschaft in der Bremen-Liga. Bei Heimspielen anderer Mannschaften und/oder in anderen Wettbewerben (z.B. Lotto-Pokal) gelten eventuell abweichende Eintrittspreise. Bei Test-/Freundschaftsspielen ist der Eintritt in der Regel frei (Ausnahmen möglich).


Stadion- und Sportplatzordnung

Die BSC Hastedt erlässt unter Bezugnahme auf das Hausrecht die nachfolgenden Regelungen. Mit dem Betreten der vom BSC Hastedt genutzten Sportanlagen erklärt sich jede(r) Besucher/-in mit den nachfolgenden Regelungen einverstanden.

 

 

§1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Diese Stadionordnung gilt für den umfriedeten Bereich der Arena am Jacobsberg sowie für die vom BSC Hastedt genutzten Bereiche der Sportanlage Rollsportstadion (bei Letzterer nur in dem Zeitraum in dem dort Heimspiele oder sonstige Veranstaltungen des BSC Hastedt stattfinden).

 

 

§2 Widmung des Sportanlagen

  1. Die Sportanlagen dienen der Austragung von Veranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen. In diesem Fall gelten grundsätzlich ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Veranstalters sowie der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. BFV, NFV, DFB/DFL, UEFA, FIFA).
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Zugang und Nutzung der Sportanlagen besteht nicht.

 

 

§3 Zutritt und Aufenthalt

  1. Auf der Sportanlage dürfen sich bei Veranstaltungen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung vor Ort unverzüglich auf eine andere Art nachweisen können.
  2. Kinder bis einschließlich 12 Jahren haben nur in Begleitung einer aufsichts- oder erziehungsberechtigten volljährigen Person zur Sportanlage Zutritt.
  3. Personen, die aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen oder die gegen die Verbote in §6 verstoßen, ist der Zutritt zur Sportanlage nicht gestattet.

 

 

§4 Weisungen und Zugangskontrolle

  1. Den Anweisungen des Vereinspersonals, des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr, der Ordnungsbehörden, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, des Sanitäts- und Rettungsdienstes und des Stadionsprechers ist im räumlichen Geltungsbereich unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten.
  2. Jeder Besucher ist bei Betreten der Sportanlage und während des Aufenthalts auf der Sportanlage verpflichtet, dem Ordnungsdienst die Eintrittskarte oder den sonstigen Berechtigungsnachweis auf Verlangen vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen.
  3. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Besucher und mitgebrachte Gegenstände (auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel) dahingehend zu untersuchen, ob dem Besucher der Aufenthalt auf der Sportanlage gem. §3.3 untersagt werden kann.

 

 

§5 Verhalten auf der Sportanlage

  1. Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im räumlichen Geltungsbereich nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, insbesondere niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  2. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege zur und innerhalb der Sportanlage sind unbedingt und uneingeschränkt freizuhalten. Fluchttüren und Notausgänge dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

 

 

§6 Verbote

  1. Untersagt sind im räumlichen Geltungsbereich Äußerungen sowie Gesten, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte zu diffamieren, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung und/oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft.
  2. Verboten ist im räumlichen Geltungsbereich ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von "Thor Steinar"), sichtbare Tattoos und Körperschmuck.
  3. Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände auf der Sportanlage untersagt:
    1. Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;
    2. Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder verfassungsfeindlichen Inhalten;
    3. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
    4. Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
    5. sperrige, feste Gegenstände wie Leiter, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer;
    6. Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;
    7. Getränke, die nicht in den gastronomischen Betrieben der Sportanlage erworben wurden; ausgenommen sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen von maximal 0,33 Litern;
    8. ausnahmslos alle Substanzen die nach der jeweils aktuellen Fassung des Betäubungsmittelgesetzes illegal sind;
    9. Tiere (ausgenommen Blindenhunde);
    10. Laser-Pointer;
    11. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
    12. professionelle oder semi-professionelle Fotoapparate (z.B. Spiegelreflexkameras), Videokameras, Ton- bzw. Bildaufnahmegeräte, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des BSC Hastedt oder des Veranstalters vorliegt.
    13. Reisekoffer, Taschen und Rucksäcke, die größer als folgendes Format sind: Höhe 297 mm, Breite 210 mm, Tiefe 150 mm.
  4. Weiterhin ist verboten:
    1. sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung bestimmten Bereichen der Sportanlage aufzuhalten;
    2. auf der Sportanlage sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
    3. im räumlichen Geltungsbereich
      • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Maste aller Art, Dächer und Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;
      • mit Gegenständen zu werfen;
      • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
      • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
      • außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
      • sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen.
  5. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände auf der Sportanlage nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des BSC Hastedt bzw. des Veranstalters erlaubt:
    1. Fahnen- und Transparentstangen, die länger sind als 1,5 Meter und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 Zentimeter;
    2. Doppelhalter;
    3. Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate, Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 Quadratmeter;
    4. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung.
    5. Bei Fußballspielen kann eine Zustimmung von offiziell angemeldeten Fan-Clubs oder Fangruppierungen bis spätestens 72 Stunden vor Beginn einer Veranstaltung per E-Mail und Abbildung des betroffenen Gegenstandes an die zuständige Fan- und Mitgliederbetreuung bzw. des Vereinsvorstandes beantragt werden. Danach wird eine Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Auch bei fristgerechter Beantragung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen versagt werden.
  6. Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Drucksachen, die Lagerung von Gegenständen sowie Maßnahmen, die die Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke zum Ziel haben, sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des BSC Hastedt oder des jeweiligen Veranstalters gestattet.

 

 

§7 Zuwiderhandlungen

  1. Gegen Personen, die gegen Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen, kann unbeschadet weiterer Rechte des BSC Hastedt und des Veranstalters ohne Anspruch auf Entschädigung sowohl ein zeitlich begrenztes als auch ein zeitlich unbegrenztes Haus- bzw. Stadionverbot ausgesprochen werden, welches sich auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich erstreckt.
  2. Haus- bzw. Stadionverbote können auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.
  3. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände können sichergestellt werden. Diese Gegenstände werden, soweit sie nicht für ein etwaiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung und Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; der BSC Hastedt und/oder der Veranstalter haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.

 

 

§8 Bild- und Tonaufnahmen

  1. Jeder Besucher willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung auf der Sportanlage, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild-, Video- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
  2. Die Rechte des Veranstalters aus §8.1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

 

 

§9 Haftung

  1. Das Betreten des räumlichen Geltungsbereichs und die Benutzung der Sportanlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Der BSC Hastedt bzw. der Veranstalter haften im Fall einer Verletzung ihrer jeweiligen Pflichten für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird die Haftung des BSC Hastedt bzw. des Veranstalters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
  3. Der BSC Hastedt bzw. der Veranstalter haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden.
  4. Unfälle oder Schäden sind dem BSC Hastedt bzw. dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

 

Stand: Mai 2018

BSC Hastedt